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§
1 NAME, SITZ UND WIRKUNGSBEREICH
(1) Der im Jahre 1978 gegründete Rassehundezuchtverein führt
den Namen:
"ÖSTERREICHISCHER CLUB FÜR LEONBERGER HUNDE" abgekürzt:
ÖCLH
(2) Der ÖCLH hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit
auf das gesamte
Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3) Der ÖCLH ist dem Österreichischen Kynologenverband (ÖKV)
als Verbandskörperschaft
angegliedert und von diesem als alleiniger Rassehundezuchtverein für
Leonberger Hunde anerkannt.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES ÖCLH
(1) Die Tätigkeit des ÖCLH ist nicht auf Gewinn gerichtet. Sie
beruht auf ideeller Basis und
dient der Gemeinnützigkeit.
(2) Die Arbeit des ÖCLH bezweckt:
(a) Verbreitung des Leonberger Hundes in Österreich und Förderung
der Hochzucht seiner Rasse
(b) Zusammenschluß aller Züchter und Liebhaber des Leonberger
Hundes in Österreich
(c) Förderung, Lenkung und Überwachung der Züchtung und
Ausbildung
(d) Steigerung des Gebrauchswertes des Leonberger Hundes als Wach-, Schutz-
und Rettungshund
(e) Förderung und Beratung der Mitglieder des ÖCLH in kynologischen
Belangen
(f) Aufklärung und Werbetätigkeit für die Rasse
§ 3 MITTEL ZUM ERREICHEN DES CLUBZWECKS
(1) Der Clubzweck soll durch die in den Absätzen (2) und (3) angeführten
ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden
(2) Als ideelle Mittel dienen:
(a) Herausgabe der Zucht- und Körbestimmungen
(b) Überwachung der Zucht, Aufzucht, Haltung und Arbeitsausbildung
durch die vom ÖCLH
dazu ermächtigten Funktionäre
(c) Beratung und Hilfe bei der Aufzucht, beim Ankauf und bei der Haltung
von Leonberger Hunden
(d) Ausbildung und Aufstellung von Körmeistern, Preisrichtern für
die Zuchtbeurteilung und
Zuchtsachverständigen
(e) Zucht- und leistungsdienliche Veranstaltungen (Jugendveranlagungserprobungen,
Zucht(tauglichkeits)prüfungen, Körungen, Zuchtschauen, Sonderschauen,
Ausbildungskurse,
Leistungsprüfungen, Leistungswettbewerbe aller Art)
(f) Führung des Zuchtbuches für Leonberger Hunde im Rahmen des
Österreichischen
Hundezuchtbuches des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖHZB)
und in Zusammenarbeit
mit dem Zuchtbuchamt des Deutschen Clubs für Leonberger Hunde (DCLH)
hinsichtlich des
Europäischen Leonberger Zuchtbuches
(g) Beteiligung an Zucht- und Leistungsveranstaltungen anderer Vereine
des In- und Auslandes
im Rahmen der Federation Cynologique Internationale (FCI) und der Internationalen
Union
für Leonberger Hunde
(h) Beteiligung an internationalen und nationalen Ausstellungen im Rahmen
der Federation
Cynologique Internationale (FCI) durch Sonderschauen
(i) Förderung der Heranbildung von Form- und Leistungsrichtern in
Zusammenarbeit mit dem
Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV)
(j) Alljährliche Vergabe des Siegertitels des ÖCLH für
Leonberger Hunde, die in einem von der
FCI anerkannten Hundezuchtbuch eingetragen oder registriert sind
(k) Vergabe von Ehrenpreisen und Ehrenzeichen für Zucht- und Ausbildungserfolge
sowie in
Anerkennung von Verdiensten um die Bestrebungen des ÖCLH
(l) Abhaltung von Mitgliederversammlungen und offenen Veranstaltungen
zur Erörterung von
kynologischen Themen, insbesondere von Fragen der Zucht, der Haltung und
Ausbildung
des Leonberger Hundes
(m) Öffentlichkeitsarbeit in Wort, Schrift und Bild
(n) Dokumentation über Leonberger Hunde in Österreich und Fachliteratur
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) einmalige Aufnahmegebühren
(b) Mitgliedsbeiträge
(c) Erträge aus Clubveranstaltungen aller Art
(d) Geld- und Sachspenden und sonstige Zuwendungen aller Art
§ 4 MITGLIEDER
(1) Der ÖCLH besteht aus ordentlichen und Ehrenmitgliedern sowie
aus Körperschaften
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Arbeit des
ÖCLH beteiligen.
Ordentliches Mitglied kann jede mündige Person werden, welche aus
der Zucht und
Haltung von Hunden keinen geschäftlichen Gewinn zu erzielen sucht.
(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
um den ÖCLH
ernannt werden. Ehrenmitglieder können über Vorschlag des Vorstandes
mit
Zweidrittelmehrheit durch die Generalversammlung der Mitglieder des ÖCLH
ernannt werden.
(4) Anstalten, Verbände und Körperschaften können dem ÖCLH
als Einzelmitglied beitreten.
Sie haben jedoch einen persönlichen Vertreter mit der Ausübung
der Mitgliedsrechte und
-pflichten zu beauftragen.
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Aus
der Anmeldung müssen
deutlich leserlich Name, Anschrift und Eintrittsdatum ersichtlich sein.
(2) Über die Aufnahme eine Mitgliedes entscheidet der Vorstand des
ÖCLH. Die Aufnahme
kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden
(3) Der Vorstand des ÖCLH hat in seiner der Anmeldung nächstfolgenden
Vorstandssitzung
über die Aufnahme des Mitgliedwerbers in den ÖCLH durch einfache
Stimmenmehrheit
zu entscheiden.
(4) Von der Mitgliedschaft grundsätzlich ausgeschlossen sind:
(a) Hundehändler und mit ihnen zusammenarbeitende Personen, welche
Hunde gewerbsmäßig
kaufen und verkaufen
(b) Personen, die wegen Tierquälerei straf- oder verwaltungsrechtlich
rechtskräftig verurteilt
wurden. Bei begründetem Verdacht ist der ÖCLH verpflichtet,
vor der Aufnahme vom
Mitgliedswerber einen entsprechenden Nachweis der Unbescholtenheit zu
verlangen.
Bei Nichteinbringung darf eine Aufnahme nicht erfolgen.
(c) Personen mit einer Mitgliedschaft bei anderen kynologischen Vereinen,
die nicht dem
Österreichischen Kynologenverband (ÖKV) und der Federation Cynologique
Internationale (FCI) angeschlossen sind.
(5) Vor Konstituierung des ÖCLH erfolgt die vorläufige Aufnahme
von Mitgliedern
durch die übereinstimmende Entscheidung der beiden die Bildungsanzeige
unterzeichnenden Proponenten. Diese bedingte Mitgliedschaft wird erst
mit
Konstituierung des ÖCLH wirksam.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch
Verlust der
Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung
und durch Ausschluß.
(2) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Nur die bis längstens
30..November des Jahres
schriftlich (eingeschrieben) beim Vorstand des ÖCLH eingelangten
Austrittserklärungen
entheben von der Verpflichtung zur Beitragszahlung für das nächste
Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr des ÖCLH ist das Kalenderjahr.
(3) Der Vorstand kann die Streichung eines Mitgliedes vornehmen, wenn
dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge
bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem ÖCLH kann wegen
grober Verletzung der
Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Ausschluß-
gründe sowie die Regeln für das Ausschlußverfahren sind
im § 15 beschrieben.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann im Rahmen eines Schiedsgerichts-
verfahrens über Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung
des ÖCLH
mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des ÖCLH
teilzunehmen und die
Einrichtungen des ÖCLH zu beanspruchen.
(2) Alle Mitglieder sind berechtigt, vom ÖCLH in jeder zur Zucht
und Haltung von Leonberger
Hunden in Beziehung stehenden Frage - ausgenommen solcher geschäftlicher
oder rechtlicher
Natur - Auskunft und Rat zu verlangen
(3) Das Antrags- und Stimmrecht in den Generalversammlungen des ÖCLH
und das aktive
Wahlrecht stehen allen Mitgliedern des ÖCLH zu. Das passive Wahlrecht
steht nur
ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
(4) Im Zuge eines Schiedsgerichtsverfahrens kann das Ruhen der Mitgliedsrechte
verfügt
werden (§ 15 Absatz (6) ).
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des ÖCLH nach
Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des ÖCLH
Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Clubstatuten und die Beschlüsse der Organe
des ÖCLH zu beachten.
(6) Insbesondere sind die Mitglieder zur genauen Einhaltung der Zucht-
und Körbestimmungen
des ÖCLH verpflichtet.
(7) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die gemeinnützigen Bestrebungen
des ÖCLH zu fördern
und dem Leonberger Hund nach Möglichkeit neue Freunde zuzuführen.
(8) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages
in der von der General-
versammlung jährlich festgesetzten Höhe verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag
setzt sich aus
dem eigentlichen Clubbeitrag, der für jedes Mitglied an den ÖKV
zu entrichtenden
Kopfquote und - im Falle das Mitglied den Bezug der Verbandszeitschrift
wünscht -
der dem ÖKV abzuliefernden Abonnementgebühr für die Zeitschrift
"Unsere Hunde" (UH)
zusammen. Die Generalversammlung ermächtigt den Vorstand allfällige
Änderungen der
ÖKV-Kopfquote und der UH-Abonnementgebühr in einer entsprechenden
Anpassung
des Gesamtmitgliedsbeitrages zu berücksichtigen. Die Zahlung des
Mitgliedsbeitrages für
das laufende Kalenderjahr ist bis spätestens 31.März des Jahres
fällig. Neu eintretende
Mitglieder während des Kalenderjahres haben den ihnen vorgeschriebenen
Mitgliedsbeitrag bis spätestens sechs Wochen nach Bestätigung
ihrer Mitgliedschaft
durch den Clubvorstand zu entrichten.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand des ÖCLH allfällige
Namens- und
Anschriftsänderungen bekanntzugeben.
§ 8 ORGANE DES ÖCLH
(1) Die Organe sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das
Schiedsgericht.
(2) Die Funktion der Mitglieder des Vorstandes und seiner Beiräte,
der Rechnungsprüfer
und der Mitglieder des Schiedsgerichtes sind Ehrenämter.
(3) Im Vereinsdienst gemachte Auslagen einschließlich entstandener
Aufwendungen sind
den aufgezählten Funktionären zu ersetzen. Die Aufwandsentschädigung
setzt sich
zusammen aus den Fahrtspesen, dem Taggeld und den etwaigen Übernachtungsspesen.
Die Sätze für die Aufwandsentschädigung werden über
Vorschlag des Vorstandes des
ÖCLH durch die ordentliche Generalversammlung festgesetzt.
§ 9 GENERALVERSAMMLUNG
(1) Die ordentliche Generalversammlung des ÖCLH findet alljährlich
innerhalb von drei
Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß
des Vorstandes oder
der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen und begründeten
Antrag von
mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen
sechs Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich
einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zehn Tage vor
dem Termin der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen
Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefaßt werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder, welche den Mitgliedsbeitrag für das vergangene
und das laufende
Geschäftsjahr bereits bezahlt haben, sowie Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine
Stimme. Juristische Personen werden mit einer Stimme durch einen Bevollmächtigten
vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied
im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, doch darf ein Mitglied
gleichzeitig nicht mehr
als ein anderes Mitglied vertreten.
(7) Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Stunde, ohne Rücksicht
auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung
erfolgen in der
Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.
(9) Beschlüsse, mit denen die Statuten des ÖCLH geändert
werden sollen, bedürfen
der Zweidrittelmehrheit. Der Beschluß über die Auflösung
des ÖCLH bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der Generalversammlung
(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung
sein Stellvertreter. Sollten beide verhindert sein, so führt das
an Jahren älteste
anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10 AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG
(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(a) Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte der einzelnen
Ämterführer und des Rechnungsabschlusses
(b) Beschlußfassung über den Voranschlag
(c) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der
Rechnungsprüfer
(d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für
ordentliche Mitglieder
(e) Beschlußfassung über schriftlich eingelangte Anträge
(f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft auf Vorschlag des
Vorstandes des ÖCLH
(g) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen
(h) Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige
Auflösung des ÖCLH
§ 11 DER VORSTAND
(1) Der Vorstand des ÖCLH besteht aus mindestens vier Mitgliedern,
und zwar aus
dem Obmann, dem Zucht- und Ausbildungsreferenten (zugleich Obmann-
Stellvertreter), dem Schriftführer und dem Finanzreferenten.
(2) Die Generalversammlung kann für einzelne Mitglieder des Vorstandes
Stellvertreter
bestellen.
(3) Der Vorstand kann sich eines Zucht- und Ausstellungsbeirates bedienen.
Die
Ernennung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand des ÖCLH.
(4) Die Mitglieder des vom Vorstand ernannten Zucht- und Ausbildungsbeirates
sowie allenfalls vom Vorstand herangezogene Beisitzer besitzen bei Vorstands-
entscheidungen kein Stimmrecht.
(5) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden
eines
gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu
kooptieren. Die Genehmigung ist in der nächstfolgenden Generalversammlung
nachträglich einzuholen.
(6) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden
Fall währt sie bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder
wählbar.
(7) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter
schriftlich oder mündlich einberufen.
(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder
eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Einladungen müssen
mindestens
acht Tage vor der Sitzung ausgesandt oder mündlich erfolgt sein.
(9) Eine Vorstandssitzung muß binnen zwei Wochen einberufen werden,
wenn mindestens
drei Mitglieder des Vorstandes oder die Rechnungsprüfer dies verlangen.
(10) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Verlangen
eines
Vorstandsmitgliedes müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
(11) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(12) Ist ein Vorstandsmitglied zweimal unentschuldigt einer Sitzung fern
geblieben, ist es
an die übernommene Verpflichtung zu erinnern. Wird die Anwesenheitspflicht
weiter
ohne Entschuldigung verweigert oder mangelhaft erfüllt, so ist der
Vorstand berechtigt.
dem betreffenden Vorstandsmitglied das Mandat abzusprechen. Hierfür
ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
(13) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 6)
erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 12 und 14)
und
Rücktritt (Absatz 15).
(14) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne
seiner Mitglieder entheben.
(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts
des gesamten
Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird
erst mit Wahl
oder Kooptierung (Absatz 5) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des ÖCLH. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In
seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung der Rechenschaftsberichte
und des Rechnungsabschlusses
(b) Vorbereitung der Generalversammlung
(c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen
(d) Verwaltung des Vermögens des ÖCLH
(e) Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Vereinsmitgliedern
(2) Der Vorstand des ÖCLH kann sich zur Durchführung seiner
Aufgaben eine
Geschäftsordnung geben.
§ 13 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER
(1) Der Obmann ist der höchste Funktionär des ÖCLH. Ihm
obliegt die Vertretung des ÖCLH,
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten
Personen. Er führt den Vorsitz in
der Generalversammlung und im Vorstand. In dringenden Fällen ist
er berechtigt, auch in
Angelegenheiten. die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder
des Vorstandes
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
Diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ des
ÖCLH.
(2) Dem Zucht- und Ausbildungsreferenten obliegen im Bundesgebiet der
Republik Österreich
sämtliche Zuchtangelegenheiten und das Ausbildungswesen der Rasse
des Leonberger
Hundes zur Steigerung seines Gebrauchswertes, weiters die Beratung der
Züchter und
Leonberger-lnteressenten, die Eintragung in das Österreichische Hundezuchtbuch
des
Österreichischen Kynologenverbandes (ÖHZB) sowie die Zusammenarbeit
mit der
Internationalen Union für Leonberger Hunde in Zucht- und Ausbildungsfragen.
Er vertritt
den Obmann des ÖCLH im Falle dessen Verhinderung
(3) Dem Schriftführer obliegen die Ausfertigung des Schriftverkehrs
des ÖCLH und die
Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
(4) Der Finanzreferent ist für die odnungsgemäße Geldgebarung
des ÖCLH verantwortlich.
Er hat für die ordentliche Generalversammlung den Rechnungsabschluß
sowie den
Voranschlag für das nächste Clubjahr vorzubereiten.
(5) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des ÖCLH, insbesondere
den
ÖCLH verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann und vom Schriftführer,
sofern sie
Zucht- und Ausbildungsangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Zucht-
und
Ausbildungsreferenten, sofern sie Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann
und
vom Finanzreferenten zu unterfertigen.
(6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Zucht-
und
Ausbildungsreferenten, des Schriffführers und des Finanzreferenten
die dafür jeweils
gewählten Stellvertreter.
§ 14 RECHNUNGSPRÜFER
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für
die Dauer eines
Jahres gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Rechnungsprüfer dürfen kein weiteres Amt innerhalb des
ÖCLH ausüben.
(3) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses und des Rechnungsvoranschlages. Sie haben der
General-
versammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(4) Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, im Falle eines positiven
Ergebnisses der
Überprüfung die Entlastung des Finanzreferenten und des Vorstandes
des ÖCLH zu
beantragen.
(5) Auf begründetes schriftliches Verlangen der Rechnungsprüfer
muß binnen zwei
Wochen der Vorstand einberufen werden.
(6) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen
des § 11 Absatz (6),
(14) und (15) sinngemäß.
§15 SCHIEDSGERICHT
(1) In allen aus dem Clubverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
soweit sie nicht ihrer
privatrechtlichen oder strafrechtlichen Natur wegen dem ordentlichen Rechtsweg
vorbehalten sind, entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Zuvor hat jedoch der Vorstand des ÖCLH bei allen Beschwerden
und Streitigkeiten
vermittelnd einzugreifen. Schlägt der Vermittlungsversuch fehl, muß
die Angelegenheit
an das Schiedsgericht weitergegeben werden.
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Clubmitgliedern
zusammen. Es
wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von vierzehn
Tagen dem Vorstand
zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit
Stimmenmehrheit
ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit
entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Verfahren ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichtes mündlich
oder schriftlich,
jedoch nicht öffentlich durchzuführen. Über Verhandlungen
sind Sitzungsprotokolle
anzufertigen, welche von sämtlichen Schiedsgerichtsmitgliedern zu
unterfertigen sind.
(5) Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann das Schiedsgericht wegen Unbegründetheit
auf Einstellung des Verfahrens erkennen. ln diesem Fall hat die Bekanntmachung
der
Einstellung nebst Begründung in einer dem bisherigen Bekanntheitsgrad
des Verfahrens
angemessenen Weise zu erfolgen.
(6) In jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann das Schiedsgericht das sofortige
Ruhen der
Mitgliedsrechte des Beschuldigten, höchstens jedoch für die
Dauer von zwei Monaten
anordnen.
(7) Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, daß der Klageführer
vorsätzlich und wider
besseres Wissen den Beschuldigten beschwert hat, so ist das Verfahren
einzustellen.
Darüber hinaus hat der Vorsitzende des Schiedsgerichtes ein Verfahren
gegen den
Klageführer anzustrengen.
(8) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller
seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
Bei
Festsetzung einer Vereinsstrafe ist dem Beschuldigten, dem Kläger
und dem
Vorstand ein schriftlicher Bescheid in verständlicher Form zuzustellen.
Dieser
Bescheid muß bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens bei Anwesenheit
aller
Mitglieder des Schiedsgerichtes unterschrieben werden. Die Entscheidungen
des
Schiedsgerichtes sind endgültig.
(9) Das Schiedsgericht ist darüber hinaus im Verfahren an keine Form
gebunden.
Hinsichtlich der Fristen und der Briefzustellung gelten die Bestimmungen
der ZPO.
Die Kosten des Schiedsgerichtes trägt die für schuldig befundene
Partei
(10) Vereinsstrafen sind:
(a) Verwarnung
(b) zeitweise oder dauernde Aberkennung der Fähigkeit, ein Amt im
ÖCLH zu bekleiden
(c) Androhung des Ausschlusses aus dem ÖCLH
(d) Ausschluß aus dem ÖCLH
(11) Ausschlußgründe: Der Ausschluß aus dem ÖCLH
kann nur erfolgen
(a) wegen grober Verstöße gegen die Statuten oder statutengemäß
erfolgter Anordnungen des ÖCLH oder seiner Organe
(b) wegen schwerer Gefährdung oder Schädigung des ÖCLH
(c) wegen eines dem Kameradschaftsgeist oder dem Gesellschaftssinn
zuwiderlaufenden Benehmens innerhalb des ÖCLH oder auf anerkannten
Veranstaltungen
(d) wegen leichtfertiger oder schwerer Verdächtigungen anderer Mitglieder
(e) wegen UnzuverIässigkeit in der Zucht oder beim Verkauf von Hunden
(f) bei Abgabe wissentlich falscher Angaben bei Anmeldungen zum Zuchtbuch
oder
bei Veranstaltungen, bei Ausstellung von Deckscheinen und in Urkunden
des ÖCLH
(g) wegen Täuschungsversuch eines Richters, wegen verbotener Eingriffe
an einem Hund
oder wegen anderer unlauterer Handlungen bei Veranstaltungen, in der Zucht
oder
beim Verkauf eines Hundes
(h) wegen ehrloser Handlungen innerhalb oder außerhalb des ÖCLH
(i) wegen Zugehörigkeit zu einem Verein, der weder vorn ÖCLH
noch vom
Österreichischen Kynologenverband anerkannt ist
(j) wegen ungebührlichen oder unsportlichen Verhaltens gegenüber
Richtern und
abfälliger Urteile über deren Richtertätigkeit
(k) wegen Zucht mit abstammungsunbekannten und nicht eingetragenen Hunden.
In diesem Fall hat der dauernde Ausschluß auf kurzem Wege über
den Vorstand
zu erfolgen.
§ 16 AUFLÖSUNG DES ÖCLH
(1) Die freiwillige Auflösung des ÖCLH kann nur in einer zu
diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen GeneralversammIung und nur mit Dreiviertel-
mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese GeneraIversammIung hat auch - sofern Clubvermögen vorhanden
ist - über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidatior
zu berufen
und den Beschluß darüber zu fassen, wie dieser das nach Abdeckung
der Passiven
des ÖCLH verbleibende Vermögen und/oder dessen Liquidationserlös
zu
übertragen und/oder zu verwenden hat.
(3) Die Verwendung des Liquidationserlöses und/oder die Übertragung
des
verbleibenden Vermögens kann jedoch ausschließlich gemeinnützigen
Institutionen zur Unterstützung bedürftiger Kinder und/oder
gefährdeter
Tiere zu Gute kommen. Im Rahmen dieser Widmung wird die Generalversammlung
laut Absatz (2) den/die Begünstigten aus diesbezüglichen Vorschlägen
des
Vorstandes zu bestimmen haben.
Wien,13. März 1999
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